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Einen fröhlichen guten Tag Meike und auch für Dich, anders.

Da ich als Gewerbetreibender in einem „verträglichen Umfang“ Poker-Dienstleistungen anbieten will, muss ich dafür Sorge tragen, dass mein Handeln „in Ordnung“ ist. Deshalb muss ich Ausschau halten, was der Gesetzgeber geordnet hat und mich danach richten. Geordnet ist der Begriff „Glücksspiel“ und zwar vielfach!

Ein Beispiel:
In einer Anfrage habe ich einen konkret formulierten Geschäftsplan an das "Ordnungsamt" Hamburg geschickt. Die Anfrage wurde weiter gegeben an die "Finanzbehörde, Vermögens- und Beteiligungsmanagement". Von dort erhielt ich diese Woche schriftlich - Zitat: "Werden, wie in Ihrem Fall, lediglich ... (konkrete Geschäftsidee vertraulich) ..., handelt es sich dabei nicht um Preise. Werden keine Preise an die Teilnehmer vergeben, ist die Veranstaltung kein Glücksspiel. Eine Genehmigung ist dann nicht erforderlich." Zitat Ende.

Der Text ... kein Glücksspiel ... beweist: es gibt das Wort Glücksspiel in einer mehrfachen Bedeutung. Das kommt in einer Sprache durchaus oft vor – zum Beispiel das Wort laufen:
- seine Nase ist am laufen
- der Trainer ließ das Spiel laufen
- wir werden zum Poker-Turnier laufen

Poker ist ein Glücksspiel, weil ein Spieler während eines gesamten Spiels nur einen sehr kleinen Teil aller Karten kennt und er keinen Einfluss darauf hat, welche Karten er zufällig bekommt und welche per Zufall verdeckt bleiben.

Nur deshalb, weil man zum Pokern Glück braucht, um zu gewinnen, ist es noch lange nicht das Glücksspiel, vor dem uns Bürger der Staat schützten muss. Es ist ein Fakt: laufen ist nicht gleich laufen und Glücksspiel ist nicht gleich Glücksspiel.

Wird dieses Glücksspiel Poker einfach nur zur Unterhaltung gespielt, ohne Einsatz/Spieleinsatz und ohne Gewinn, kann ich es spielen, auch im öffentlichen Raum – es ist nicht verboten. Das Gleiche gilt, wenn ich als Gewerbetreibender genau für dieses nicht verbotene Spiel den Raum, die Ausstattung und den Rahmen zur Verfügung stelle – und für diese Dienstleistung kann ich Geld verlangen. Die Grenze liegt an der Schwelle zur verwerflichen Ausbeutung des Spieltriebes.

Genau hier wird es spannend:
Wir haben alle schon an mehrstündigen Veranstaltungen der „Unterhaltungsindustrie“ teilgenommen, an verschiedenen „Lustbarkeiten“ und dafür vielleicht 50,-- oder 100,-- oder gar 150,-- Euro bezahlt. Wo liegt bei Poker-Veranstaltungen die Schwelle zur verwerflichen Ausbeutung des Spieltriebes?
Es ist mir schon klar, dass es zur Klärung dieser Frage der Judikative bedarf. Der Richter weiß, dass Glücksspiel nicht gleich Glücksspiel ist und er wird ermessen müssen, wo „diese Schwelle“ liegt. Das unerfreuliche ist nur, dass der Richter erst "spricht", wenn ihm ein konkreter Fall zur beURTEILung vorliegt. Damit nicht "ich" dieser "Fall" bin, muss ich in Erfahrung bringen, bis zu welchem Punkt ich gehen kann. Ich bin sehr dankbar, wenn mir hier jemand Tipps oder "Erfahrungswerte" dafür geben kann.

Mit den besten Grüßen
Peter


@Meike:
Zitat aus deinem Text: „Du hattest geschrieben, dass Du auch die Urteile des Reichsgerichts hast, dann weißt Du auch, dass dort die Auffassung vertreten wurde, dass ein Einsatz noch nicht mal notwendig ist, um den Straftatbestand zu erfüllen.“ Zitat Ende.
Genau diese Auffassung des Reichsgerichts hat sich inzwischen sehrwohl geändert- siehe Tröndle/Fischer (Kommentar Strafrecht).
Tröndle/Fischer sagt ganz klar, dass eine Teilnahmegebühr nur dann [B]nicht [/B]als Einsatz im spielrechtlichen Sinn zu werten ist, wenn diese grundsätzlich verloren ist.
Unwiderlegt ist die Auffassung des Reichsgerichts, dass das Spiel Poker überwiegend vom Zufall abhängig ist, man demnach Glück braucht um zu gewinnen und damit dar Begriff Glücksspiel als grundsätzliche Klassifizierung dieses Spiels berechtigt ist.

Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei - PAG – Polizeiaufgabengesetz:
Artikel 3 - Verhältnis zu anderen Behörden
Die Polizei wird tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
(Ende des Artikel 3)



Gepostet am 30.09.2007 um 11:43 von:
Benutzer: ameise
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