Forum-Gewerberecht

» Gewerbliches Angebot von Poker-Veranstaltungen «

Hallo Peter,

Du hattest geschrieben, dass Du auch die Urteile des Reichsgerichts hast, dann weißt Du auch, dass dort die Auffassung vertreten wurde, dass ein Einsatz noch nicht mal notwendig ist, um den Straftatbestand zu erfüllen.

Einfach formuliert: Glücksspiel ist verboten, es sei denn man hat eine Erlaubnis dafür.

Als Beispiel aus dem täglichen Leben:

Autofahren ist grundsätzlich verboten, es sei denn Du hast die Fahrerlaubnis dafür.

Und wenn wir uns mal Untersagungsverfügungen anschauen, z.B. vom IM NRW, schön nachzulesen im Urteil des AG Mönchengladbach, vom 27.03.2003, "Ein Spiel mit einer 0190-Rufnummer und einem Entgelt von 3,60€ pro Anruf ist als Glücksspiel anzusehen", dann sehen wir, dass die Rechtsprechung/Rechtsauffassung zum Einsatz und Gewinnmöglichkeit bis dato immer einheitlich war.


Hätten damals schon einige die Kommentierung Schönke/Schröder und das BGH-Urteil zur Kettenbriefaktion falsch verstanden, dann hätte man geschrieben, dass 3,60€ pro Anruf unproblematisch sei, weil ja grundsätzlich verloren, wie ein Eintrittsgeld, und man hätte erstmal prüfen müssen, ob der Unternehmer die Gewinne nicht gesponsert hätte und ansonsten auch ein nettes "non-profit-Unternehmen" darstellen würde.

Damals, bis zur großen Abschreibeaktion, von der Du gesprochen hast, war die Welt noch in Ordnung.


Heute fängt man an zu diskutieren, - im übertragenen Sinn-, ob es nicht doch O.K. ist, wenn ich ohne Fahrerlaubnis nur 10 m oder 15 m im öffentlichen Verkehrsraum fahre.


Wer sowas macht, hat meiner persönlichen Meinung nach, das System nicht verstanden.


Gruß Meike

P.S.: Und poste mal den Text vom Art.3



Gepostet am 29.09.2007 um 15:58 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=17249#post17249


Beitrags-Print by Breuer76