Forum-Gewerberecht

» § 38 GewO «

 Moin   ,
im Zuge der diskutierten Änderung des Gaststättengesetzes mit Überprüfung der Gastwirte im Rahmen des § 38 GewO fiel mir wieder eine "bestehende Ungerechtigkeit" ein. Hierzu Auszug aus einem Ergebnisprotokoll einer Sachbearbeiterbesprechung bei der (inzwischen aufgelösten) Bezirksregierung aus dem Jahre 2000:
[i]"Die Bevorteilung von Personen, die ihrer Pflicht zur Vorlage von Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug nicht nachkommen, weil in diesen Fällen die Gewerbebehörde von Amts wegen diese Zeugnisse einholt, lässt sich nicht vermeiden. Eine Gebühr kann die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GewO zuständige Gewerbebehörde nicht erheben. Hierfür gibt es keine gebührenrechtliche Grundlage."[/i]
Meines Wissens hat sich hieran bis jetzt nichts geändert. Die Ungerechtigkeit könnte natürlich dadurch behoben werden, dass alle Auszüge von Amts wegen eingeholt werden. Dies stellt jedoch enormen Aufwand dar und ist nicht im Sinne der Vorschrift (..hat der Gewerbetreibende ...zu beantragen). Außerdem ist mir nicht ganz klar, ob das Bundeszentralregister mit dieser Vorgehensweise einverstanden wäre (Gebühren). Die andere Möglichkeit, nämlich die konsequente Beantragung der Auskünfte, direkt bei Gewerbeanmeldung ist nur schwer umzusetzen. Wer nicht beantragen will, der beantragt eben nicht.
Wie wird dieses Problem anderorts gelöst? Oder sehe ich da ein Problem, welches eigentlich nicht existiert? Scheint zumindest bisher kein großes Problem gewesen zu sein.

Viele Grüße
S. Meyer



Gepostet am 06.01.2006 um 10:29 von:
Benutzer: Meyer
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