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» 34 c Erlaubnis für eine GmbH «

Ein freundliches  Moin   und     aus Nordhessen!

Die Frage wurde schon mal in [URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=16489#post16489]die
sem Thread[/URL] erläutert.

Zur Eintragung einer erlaubnispflichtigen GmbH in das Handelsregister und dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis siehe [URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=3191#post3191]hier[
/URL].

Die GmbH besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und Erlaubnisfähigkeit und bedarf daher einer eigenen Erlaubnis (vgl. Landmann/Rohmer, § 34c GewO, Rdnr. 70ff). Dass einer oder mehrere Geschäftsführer evtl. eine eigene 34c-Erlaubnis haben, ist dabei unerheblich.

Bei einer GmbH i. Gr. (ebenso bei einer AG oder Genossenschaft oder Ltd.) wird/werden stets die vertretungsberechtigte/n Personen überprüft. Schließlich habe ich nicht die Möglichkeit, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der (noch nicht existierenden Gesellschaft) zu überprüfen. Also halte ich mich an den zukünftigen Geschäftsführer, der künftig für die Handlungen der Gesellschaft verantwortlich sein soll.

Dass in Ihrem Fall der (alleinige?) Geschäftsführer den Antrag vorlegt, ist somit völlig in Ordnung; schließlich vertritt er die GmbH i. Gr. Nehmen Sie aber in jedem Fall eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Verhandlung über die Bestellung des Geschäftsführers zu Ihren Akten, damit die Vertretungsmacht des GF "in spe" nachgewiesen ist.

Die GmbH braucht im Falle eines GF-Wechsels keine neue Erlaubnis, da - wie oben erläutert - das Unternehmen der Erlaubnisinhaber ist und nicht der GF.

Allerdings hat die Gesellschaft der Aufsichtsbehörde die jeweils zur Vertretung berechtigten Personen unvrzüglich anzuzeigen.
Dies ergibt sich aus § 8 MaBV; speziell für die GmbH aus dem Absatz 2 der Vorschrift.

Rein theoretisch müsste Ihnen der Wechsel oder die Erweiterung in der Geschäftsführung bereits unmittelbar nach der Bestellungsverhandlung beim Notar mitgeteilt werden; die Eintragung im Handelsregister hat lediglich deklaratorischen Wert.

Oft erfahre ich allerdings erst durch die Änderungsmitteilung der Gewerbeanzeige oder aus den Veröffentlichungen des Amtsgerichts von den Veränderungen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Erläuterungen ein wenig weiterhelfen konnte.

Viele Grüße aus dem verregneten Nordhessen
Frank F. aus K.



Gepostet am 27.09.2007 um 12:09 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=17188#post17188


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