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Hallo Peter,

ich meine es auch nicht böse, aber es gibt für alles örtliche und sachliche Zuständigkeiten.

Gem. § 33 h GewO haben die Ordnungsämter keine sachliche Zuständigkeit bei Glücksspielen im Sinne des §284 StGB. Wenn ein Ordnungsamt solche Schreiben herausgegeben haben sollte, sehe ich hierfür nicht die Zuständigkeit.

Wenn Du die Kommentierung Tröndle/Fischer zum §284 StGB liest, siehst Du auch, dass Poker nunmal ein Glücksspiel im Sinne des §284 StGB ist. Ob Du bei einer speziellen Spielplanausgestaltung dafür strafrechtlich von einem Gericht belangt wirst, steht auf einem ganz anderen Blatt . - Aber da sehe ich auch keine Zuständigkeit bei einem Ordnungsamt.- Das Bereitstellen von Einrichtungen zur Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis ist im §284 StGB mit aufgenommen. In der Kommentierung werden auch alle Tatbestandsmerkmale recht anschaulich erklärt und Du bekommst immer entsprechende Urteile "mitgeliefert".

Ordnungsämter können im Rahmen der Gefahrenabwehr Unterlassungsverfügungen erstellen, aber dürfen Dir nun mal keine Erlaubnis für Glücksspiele im Sinne des §284 StGB geben.

Wir dürfen hier im Forum zu speziellen Geschäftsideen keine Rechtsberatung erteilen.

Aber da es Dir ja nur um Quellen und Texte geht, muss ich Dir leider sagen, dass es dazu kein "schönes" Buch gibt, wo man das mal eben nachlesen kann, sondern muss sich schon mit der Gewerbeordnung dem Strafgesetzbuch und deren Kommentierungen und den entsprechenden Urteilen auseinander setzen.

Gruß Meike



Gepostet am 24.09.2007 um 20:25 von:
Benutzer: Meike
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