Forum-Gewerberecht

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Hallo Meike,

ich freue mich sehr darüber, dass Du Dich mit "meiner Sache" auseinander setzt. Es tut mir leid, dass ich Dich in das Beispiel einer gemeinsamen Firma mit einem gewerblichen Poker-Angebot mit hinein gezogen habe und Dich damit womöglich kompromittiert habe. Ich meine es wirklich sachlich als Beispiel und freundlich. In dieser freundlichen Stimmung möchte ich Dir sagen, so einfach kannst Du es dir nicht machen: "..... dass Dir die Grundsätze des Spielrechts nicht bekannt sind."

Wir stellen fest:
Eine Vielzahl von Ordnungsämtern schreibt in Ihren "Merkblättern zu Poker-Turnieren", Originalzitat: „ ..... die Veranstaltung ist nicht als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB zu werten, wenn folgende Rahmenbedingungen eingehalten bzw. erfüllt sind ..... „

Das ist eine schriftliche Mitteilung (amtliche Mitteilung) des Ordnungsamtes und beweißt, dass es sehr wohl, Zitat: „ ... nicht als Glücksspiel ... „ bezeichnetes Pokerspiel gibt. Davor kannst du dich nicht verschließen. Wir beide wissen, dass solche Texte in vielen Bundesländern mit den Ministerien abgestimmt sind.

Genau um dieses nicht strafbare Glücksspiel geht es.

Bitte, sehr verehrte Meike, bitte lasse Dich auf das Beispiel der „gemieteten Poker-Dienstleistung auf einer Geburtstagsparty für 600,-- Euro“ ein und kommentiere bitte genau die, wie Du es nennst „Grundsätze des Spielrechts“ (bitte mit Quellen), und deren weiterführenden Auswirkungen in Sachen „Gewerbeordnung und anderen Hinderungsgründen“.

Zu tiefst erfreut über unsere Unterschreibung (schriftliche Unterhaltung :-) und
mit den besten Grüßen
Peter



Gepostet am 24.09.2007 um 19:18 von:
Benutzer: ameise
Der Original-Beitrag :
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