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Erneut ein fröhliches Hallo.

Herzlichen Dank für die schnelle erste Antwort.

Es geht nicht darum, ein Glücksspiel im spielrechtlichen Sinne anzubieten; sondern es geht darum, das grundsätzlich als Glücksspiel bezeichnete Spiel Poker als Unterhaltungsspiel anzubieten.

Also darum, das Spiel Poker so anzubieten, dass es weder mit der Gewebeordnung, noch mit dem Strafgesetzbuch oder der Spielverordnung ein Problem gibt.

Allgemein:
Die Frage ist - wo gibt es Quellen/Texte, die sich mit dem gewerblichen Angebot von "Poker als Unterhaltungsspiel" auseinander setzen?

Sehr speziell:
Wo steht geschrieben, dass man mit dem gewerblichen Angebot des Spieles "Poker als Unterhaltungsspiel" Geld verdienen oder (viel wichtiger) nicht verdienen darf?

Mit den besten Grüßen
Peter

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Hallo Meike *fröhlich-lächel

Poker ist immer ein Glücksspiel, weil: Poker ist zu einem sehr hohen Teil und damit überwiegend vom Zufall abhängig, weil ein Spieler während eines gesamten Spiels nur einen sehr kleinen Teil aller Karten kennt und er keinen Einfluss darauf hat, welche Karten er zufällig bekommt und welche per Zufall verdeckt bleiben.

Mir geht es um das Glücksspiel Poker, durchgeführt zur Unterhaltung als Unterhaltungsspiel, ohne Kollision mit einem Gesetz oder einer Ordnung.

Von einem strafbaren Glücksspiel im spielrechtlichen Sinne wird gesprochen, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt oder anders definiert, wenn der Spieler einen Teil seines Vermögens hingibt, um an einem Spiel teilzunehmen, welches ganz oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, damit er im Falle des Gewinnes einen Vermögensvorteil erlangt. (.... ich weiß, dass wir beide das wissen ;-) und wir wollen auch nicht weiter untersuchen, was ein Entgelt ist *fröhlicher-lächel)

Dieser Vermögensvorteil ist ganz klar gegeben, wenn „heute“ jemand zu einem Poker-Turnier geht, 15,-- bis 50,-- Euro Startgebühr bezahlt und dann einen nagelneuen „Laptop oder Fernseher“ gewinnt. Dabei spielt es überhaupt keine Polle, ob der ausgelobte Preis vom Veranstalter oder einem Sponsor oder von irgendwem zur Verfügung gestellt wird. Der Gewinner des Preises hat den Vermögensvorteil und damit ist es ein Glücksspiel im spielrechtlichen Sinne und muss nach §§ 284 ff Strafgesetzbuch (StGB) bestraft werden. Da gibt es nichts zu diskutieren. Punkt.

Doch jetzt ganz konkret:

Wir beide machen uns selbständig (nur rein hypothetisch :-) und bieten gewerblich für eine Geburtstagsparty an, bei uns einen Pokertisch mit Poker-Lehrer und Kartengeber (uns beide) für einen ganzen Abend für 600,-- Euro mieten zu können. Die Spieler brauchen nichts zu bezahlen und zum Schluss bekommt die Person mir den meisten Chips eine Sieger-Urkunde. Von den 600,-- Euro bezahlen wir alle Kosten, zahlen alle Steuern und freuen uns über den kleinen Rest, der uns dann „Netto“ bleibt.

Fakt ist, wir beide bieten ein Glücksspiel als Unterhaltungsspiel an.
Für die rechtliche Einstufung von solchen „Poker-Runden“ scheidet die Anwendung von § 33 d GewO und § 5 a der Spielverordnung aus. (... übrigens auch für „Poker-Turniere“)

Wir haben mit dem Glücksspiel Poker, betrieben als Unterhaltungsspiel, Geld verdient.

Allgemein:
Die Frage ist - wo gibt es Quellen/Texte, die sich mit dem gewerblichen Angebot von "Poker als Unterhaltungsspiel" auseinander setzen?

Sehr speziell:
Wo steht geschrieben, dass man mit dem gewerblichen Angebot des Spieles "Poker als Unterhaltungsspiel" Geld verdienen oder (viel wichtiger) nicht verdienen darf?

Allerbeste Grüße
Peter



Gepostet am 24.09.2007 um 17:44 von:
Benutzer: ameise
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