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Hallo Peter,

Poker ist ein Kartenspiel, dessen Spielausgang maßgeblich vom Zufall abhängt, in der Betrachtung des Durchschnittsspielers. Und somit ist Poker ein Glücksspiel.

Hat man Spiele, dessen Spielausgang maßgeblich vom Geschick des Spielers abhängt, in der Betrachtung des Durchschnittsspielers, dann nennt man das Geschicklichkeitsspiel.

So ist nun mal die Grunddefinition.

Warum glaubst Du, dass ein Unterhaltungsspiel kein Glücksspiel sei?



Ob ein Glücksspiel strafrechtlich relevant ist, d.h. ob es letztlich zu einer Verurteilung kommt, entscheidet der Richter.
Dass es sich bei Poker aber um ein Glücksspiel im Sinne des §284 StGB handelt, ist von der Rechtsprechung unbestritten.

Die Ordnungsämter dürfen keinerlei Erlaubnisse erteilen für die Veranstaltung von Glücksspielen im Sinne des §284 StGB. So steht es im Gewerberecht.


Natürlich kann man für so ziemlich alles eine Gewerbeanmeldung abgeben, aber dadurch hat man keine Erlaubnis erhalten, das Gewerbe in dieser Art auch auszuüben.


Aber vielleicht stellst Du mal vor, wie Du glaubst, dass man Poker zur Unterhaltung gewerblich betreiben kann.

Mir würde da kein Fallbeispiel einfallen.


Gruß Meike



Gepostet am 24.09.2007 um 17:43 von:
Benutzer: Meike
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