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@ameise
[b]in den jeweiligen Staatsverträgen zum Glücksspielwesen (GlüStV AG) der einzelnen Länder wird die Rechtsunsicherheit in Deutschland auch für "Poker" weiter fortgeschrieben. [/b] 

[size=14][b]Damit ist und bleibt Poker in Deutschland in welcher Form auch immer, weiterhin ein Glücksspiel! [/b][/size] 

"Poker" wird damit auch künftig folgenden Ordnungswidrigkeiten unterliegen:  

[b]§ 13[/b]
[b]Ordnungswidrigkeiten[/b]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 GlüStV Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,
3. entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV öffentliche Glücksspiele im Internet veranstaltet oder vermittelt,
4. entgegen § 5 Abs. 3 GlüStV im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,
5. entgegen § 5 Abs. 4 GlüStV für unerlaubtes Glücksspiel wirbt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 Nr. 4 oder 5 GlüStV zuwiderhandelt,
7. entgegen § 19 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GlüStV nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an die Veranstalterin oder den Veranstalter weiterleitet,
8. entgegen § 19 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GlüStV die Spielerinnen oder Spieler nicht klar und verständlich auf den an die Veranstalterin oder den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinweist oder ihnen nicht unverzüglich nach Vermittlung die Veranstalterin oder den Veranstalter mitteilt,
9. entgegen § 19 Satz 1 Nr. 2 GlüStV der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Vermittlung nicht offen legt
10. entgegen § 19 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 GlüStV nicht dafür Sorge trägt, dass eine Treuhänderin oder ein Treuhänder beauftragt wird,
11. entgegen § 19 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 GlüStV den Gewinnbetrag nicht an die Veranstalterin oder den Veranstalter abführt oder  
12. als Veranstalterin, Veranstalter, Vermittlerin oder Vermittler von Glücksspielen nicht in der in § 20 Satz 2, § 21 Abs. 3 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 GlüStV bezeichneten Weise für die Einhaltung der Verbote nach § 20 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1 oder nach § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV Sorge trägt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten  

Gruß anders



Gepostet am 24.09.2007 um 17:10 von:
Benutzer: anders
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