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Hej aus Hamm,

auch schon der alte § 3 II SpielVO sagte aus, dass bei der Berechnung der Grundfläche die Nebenräume außer Acht bleiben mussten.
Die Theke und Aufsichtskabine ist auch von der Spielfläche abzuziehen, da gab es in den 90ern ein BVerwG-Urteil (Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 25.90 - GewArchiv 1992, S. 61)

Wenn Sie also dann auf 88 m² kommen, hat der Betreiber etwas Pech gehabt. Ich denke, dass dann damals das Urteil nicht umgesetzt wurde.



Gepostet am 04.01.2006 um 06:51 von:
Benutzer: Jörg Wiesemeier
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