Forum-Gewerberecht

» Xtra-Time und Spielerschutz «

SpielV § 13 Zulassungsvoraussetzung für Geldspielgeräte
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden;
dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen und
der Gewinn höchstens 2 Euro betragen.

Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde erhöht werden; bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Darüber hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen.
Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht übersteigen.
Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 500 Euro nicht übersteigen.
Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. Der Beginn der Spielpause darf sich so lange verzögern, wie Gewinne die Einsätze deutlich übersteigen.
Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 25 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt. Es ist eine Bedienvorrichtung für den Spieler vorhanden, mit der er vorab einstellen kann, ob aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen oder jeder einzelne Einsatz durch Betätigung geleistet wird. Darüber hinaus gibt es eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß Nummer 1 sind, verfügen kann.
Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.
Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die in den Nummern 1 bis 5 Satz 1 aufgeführten Begrenzungen.
Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein.
Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann.

Zitat aus Beitrag von Meike
Der Paradigmenwechsel heißt laut PTB:
Zitat Ergebnisprotokoll Mai 2004
"Die in §13 SpielV vorgesehenen Begrenzungen zum Schutz der Spieler sind völlig unabhängig vom Aufbau des Spielprogramms. Lediglich die Geldbilanzen müssen stimmen. Ansonsten sind die Hersteller frei."


Damit man sich das noch einmal auf der Zunge zergehen lassen kann, habe ich mir erlaubt
1) § 13 der Spielverordnung einzufügen
2) das Zitat aus dem Ergebnisprotokoll Mai 2004 laut PTB einzufügen.

So kann man beides ganz genüsslich lesen.

1) Das Gesetz
2) Das was bereits vorher daraus gemacht worden ist.


Wenn ja die Geldbilanzen nur zu stimmen brauchen......finde ich hätte man das Gesetz auch wesentlich einfacher fassen können:

[B]Es brauchen nur die Geldbilanzen zu stimmen. [/B]

Und alles andere ist .......( eigener Wortfilter ).

Grüße



Gepostet am 18.09.2007 um 20:14 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=16940#post16940


Beitrags-Print by Breuer76