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Hallo aus Unterfranken,

schön, dass ich mir über den Link die Neuerungen mal ansehen konnte; leider ist das pdf-Dokument geschützt und ich kann es nicht ausdrucken. Vielleicht kann mir da jemand einen Tipp geben?

Ich habe noch eine Frage zu § 3 Abs. 2 SpielV:

Es dürfen nun grundsätzlich max. 12 Spielgeräte aufgestellt werden, wenn der nötige Platz (min. 144 m²) da ist. Wir haben schon einige Spielhallen bei uns, denen wir nach altem Recht erlaubt haben 10 Geldspielgeräte aufzustellen, da min. 150 m² Fläche vorhanden ist.

Dürfen die Spielhallenbetreiber nun auf Grund der Gesetzesänderung einfach 12 Spielgeräte aufstellen, obwohl die Erlaubnis nur für 10 Geräte gilt, oder müssen die Betreiber einen Antrag stellen, um ihr Angebot auf 12 zu erweitern?

In diesem Punkt fehlt mal wieder eine Übergangsvorschrift....

Gruß aus Alzenau

Felix Krämer



Gepostet am 29.12.2005 um 10:37 von:
Benutzer: Felix Krämer
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