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Gruß an Alle,

absolut lesenswert ist der Beschluss des VG München 22. Kammer, vom 08.05.2007, M 22 S 07.900

Rdnr. 40

"Unerheblich ist die Bezeichnung des Einsatzes, da ein Einsatz auch verdeckt als Turniergeld, Startgeld, Teilnahmegebühr, Eintritssgeld, Verzehrkarte, Unkostenbeitrag, Mitgliedsbeitrag, Gutschein-Gebühr, Gutscheinwert etc. geleistet werden kann."

Der verdeckte Einsatz variierte im vorliegenden Fall zwischen 15,-€ - 35,-€.

Das VG sagte dazu:

" An dieser Stelle muss daher nicht weiter untersucht werden, ob ein geringerer Einsatz ebenfalls die Entgeldlichkeit des angebotenen Glücksspiels begründen würde, wobei nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ( vgl. Beschluss vom 31.01.2005 Az. M 22 S 04.429 aus der Grenze des § 13 SpielV für das Vorliegen eines unangemessen hohen Verlustes in kurzer Zeit nicht gefordert werden kann, dass ein Glücksspiel im Sinne des §284 StGB nur bei einem Einsatz oberhalb des dort genannten Betrags vorliegen könnte."



Wer den Beschluss im Langtext liest, wird feststellen, dass dort ein Spielhallenbetreiber aus München auch Pokerturniere, Roulette- und Black-Jack-Veranstaltungen durchführen wollte, bzw. hatte.

Was ich äußerst bedauerlich finde und was aus dem Beschluß hervorgeht, ist die Tatsache dass sich ein Automatenverband an die Ministerien gewandt hatte im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots.

Wäre es nicht mal schön gewesen, wenn man sich einfach nur gegen diese Art von Veranstaltungen gewandt hätte, damit den Mitgliedern kein wirtschaftlicher Schaden durch solche "Konkurrenz" entsteht.


Gruß Meike



Gepostet am 11.09.2007 um 16:04 von:
Benutzer: Meike
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