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Hallo anders,

wegen dem Urteil vom VG Augsburg mache ich mir keine großen Gedanken, da im Rahmen der Entscheidungsbegründung einige wichtige Urteile vergessen wurde, z.B. zur sogenannten "entscheidenden zweiten Kraft", welche ein §33 c Gerät nämlich von einem §33d Gerät unterscheidet.

Ich halte mich da an die Worte von Dr. Hahn, Richter am Bundesverwaltungsgericht, der schrieb, dass der Begriff des Spielgeräts nach § 33 c GewO nicht eng auszuelegen sei, sondern auch Internetrechner dazu gezählt werden können.


Gruß Meike



Gepostet am 09.09.2007 um 21:38 von:
Benutzer: Meike
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