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Hallo Stefan,

Du willst eindeutige Beweise, kein Problem:

z.B.:

LG Oldenburg, vom 05.07.2006, Az.: 12 O 1148/06

" Und hinsichtlich des Vergünstigungsverbots des § 9 SpielV:
Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spiels dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren."

Dann ging es um die kostenlosen Gewinnspiele über Teilnahmekarten.
Dazu sagte das Gericht:

"Sinn der kostenlosen Gewinnspiele ist es selbstverständlich, für die Spielhalle zu werben und Kunden anzulocken. Es wird das Ziel verfolgt, Spieler durch die Möglichkeit des Gewinns an die Spielhalle zu binden und zu entgeltlichen Spielen zu bewegen.
Der Verordnungsgeber hat in § 9 Abs. 2 spielV hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieses für andere wirtschaftliche Bereiche legitime Verhalten für Spielhallenbetreiber unzulässig ist."

So auch OVG NRW vom 18.12.2006 Az.: 4 B 1019/06 und viele andere.

Darüber hatte auch der BA im Rundschreiben 3/07, vom 04.01.2007, hinreichend informiert.



Gruß Meike



Gepostet am 08.09.2007 um 19:59 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
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