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Hallo David,

bei dem Satz

"Unser Angebot ist im Gegensatz zum Casino kein Glücksspiel."

musste ich etwas schmunzeln, weil ich weiß auf welches Gutachten und wessen Aussagen Du Dich beziehst und wer die bezahlt hat.

Aber so ist das nun mal mit "bestellten" Gutachten.


Natürlich betreibt Ihr Glücksspiel, weil das mit der Definition des Begriffs Glücksspiel zu tun hat, welche man bereits in Reichgerichtsentscheidungen und BGH-Entscheidungen nachlesen kann. Jeder der ein anders Gutachten erstellt, bzw. erstellen lässt, gewinnt bei mir nicht an Glaubwürdigkeit, dass es ihm um Rechtssicherheit und Gradlienigkeit geht.


Die Sache mit den Konzessionen, so wie Du das angedacht hast, kannst Du vergessen, weil da gibt es die sogenannte juristische Sekunde, in der der Spielhallenbetreiber konzessionslos wäre und das Baugesetzbuch ist nun mal eine unabhängige Sache.

Die Abschöpfung ist eine Sache, die eine rechtliche Grundlage braucht, d.h. man kann nach StGB oder nach OWIG abschöpfen, nämlich das was der Täter aus der Tat erlangt hat.
Aber wenn Du vorschlägst, dass es alles nur über die Konzession geht, wobei eine Konzession nun mal nur räumlich und personenbezogen ist, aber sich nicht auf die Geräte bezieht, dann wäre aus der Tat nur der Konzessionsvorteil erlangt worden, d.h. die ersparten Aufwendungen.

Da muss man halt gewisse Systematiken einhalten und so wie Du das vorschlägst, klappt es nicht.



Gruß Meike



Gepostet am 03.09.2007 um 18:46 von:
Benutzer: Meike
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