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[quote][i]Original von dieter116[/i]
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Desweitern schreibt die SpVO §13 vor, dass die Obergrenze der Einsatz- und Gewunnspeicher € 25,- ist, höhere Beträge müssen sofort nacgh Aufbuchung ausgezahlt werden.
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[/quote]

Das steht so nicht in der Spielverordnung.



Gepostet am 31.08.2007 um 14:56 von:
Benutzer: tfis
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=16375#post16375


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