Forum-Gewerberecht

» An- und Verkauf von Immobilien - § 34 c GewO «

Lieber Kollege,

das angemeldete Gewerbe ist nicht erlaubnispflichtig, da keine Immobilien vermittelt und keine Bauvorhaben als Bauherr unter Verwendung von Fremdmitteln vorbereitet oder durchgeführt werden.

Wenn Sie der Auffassung sind, er betreibe ein Gewerbe nach § 34 c GewO, mussen Sie dies beweisen.

Die Internetseite könnte den Anfangsverdacht bestätigen, dass tatsächlich Grundstücke nicht gekauft, sondern vermittelt werden. Wie der Kollege Schuster schon richtig feststellte, kann dann das Instrumentarium des § 29 GewO angewandt werden. So könnten Sie sich z.B. für die im Internet angebotenen Objekte die Grundbuchnummern geben lassen und beim Grundbuchamt die Eigentümer erfragen. Möglich wäre auch, sich Kunden nennen zu lassen um sich dort über die tatsächlichen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Grundstückshändler zu erkundigen.



Gepostet am 30.08.2007 um 16:57 von:
Benutzer: Ingolstadt
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