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» Untersagung nach § 16 Handwerksordnung «

Hallo, alle zusammen!

Zu dieser Thematik empfehle ich einen Blick in das [URL=http://www.bkschwarzarbeit.de]Schwarzarbeitsbekämpfungsforum[/URL] (Anmeldung als Behördenmitarbeiter erforderlich). Die gesamte Problematik Handwerksuntersagung ist dort in mehreren Fällen diskutiert worden.

Zu bemerken ist auf jeden Fall. dass mehrere Verstöße gegen die Handwerksordnung durchaus auch die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 35 GewO "im Zwielicht" erscheinen lassen.

Unsere Erfahrung ist, dass sich insbesondere die IHK sehr schwer damit tut, einer Untersagung gemäß § 16 Abs. 3 HwO zuzustimmen. Die im Gesetz vorgesehene Schlichtungskommission existiert hierzulande wohl auch noch nicht, so dass die IHK in der Lage ist, den Untersagungsvorgang mehr oder weniger zu blockieren. Es bleibt uns daher meist nur die Möglichkeit, gem. § 16 Abs. 8 HwO vorläufig zu untersagen und den eigentlichen VA im Nachgang zu erlassen.



Gepostet am 30.08.2007 um 13:47 von:
Benutzer: Kai-Uwe Christiansen
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=16332#post16332


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