Forum-Gewerberecht

» Untersagung nach § 16 Handwerksordnung «

Guten Morgen,

die Schließung des Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 GewO bzw. die Untersagung der Handwerksausübung (§ 16 Abs. 2 HwO) verhindert nur die Fortsetzung des Betriebes durch konkrete Maßnahmen (Schließung und Versiegelung der Räume, Wegnahme der Gerätschaften pp.).

Die Untersagung der Fortführung der Tätigkeit ist jedoch nicht - wie auch zuvor von Kollegen Kirchhammer erläutert - mit der Gewerbeuntersagung gleichzusetzen, da beispielsweise eine Untersagung nach § 16 Abs. 3 HwO dem Betroffenen nicht untersagt, einen neuen Betrieb an anderer Stelle zu eröffnen.

Ihn erwartet allerdings das gleiche Verfahren, wenn er die zur Ausübung des Gewerbes erforderliche Erlaubnis (Eintragung in die Handwerksrolle) wiederum nicht nachweisen kann. Demzufolge schließen sich Verfügungen nach § 15 Abs. 2 GewO oder nach § 16 Abs. 3 HwO und die Untersagung nach § 35 GewO nicht gegeneinander aus.

Das Fehlen von Fachkenntnissen begründet eine Unzuverlässigkeit ausnahmsweise nur bei Gewerben, bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung die fachliche Fähigkeit des Gewerbetreibenden für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung unerlässlich ist. Eine Untersagung ist daher nur denkbar, wenn die zur ordnungsgemäßen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen elementaren Kenntnisse nicht vorhanden sind, so z. B. Gasheizungsinstallateur ohne Fachwissen.

Schönen Tag und beste Grüße!



Gepostet am 30.08.2007 um 10:36 von:
Benutzer: Petra Mohnes
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