Forum-Gewerberecht

» Untersagung nach § 16 Handwerksordnung «

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bei einer Maßnahme nach § 16 HWO handelt es sich um eine Schließung des jeweiligen Betriebes. Dieser Verwaltungsakt ist mit § 15 Abs. 2 GewO vergleichbar. Insofern können auch solche Bescheide als Muster verwendet werden. Der Begriff "Untersagung" sollte in diesem Zusammenhang vermieden werden, da die Betriebsschließung nichts mit der Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO zu tun hat.

Die Maßnahme ist nur verhältnismäßig, wenn andere Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben (Auskunftsanforderung § 17 HwO, Ordnungswidrigkeiten nach § 117, 118 HwO).

Voraussetzung ist nur, dass ein zulassungspflichtiges Handwerk im stehenden Gewerbe ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt wird. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn einer Gesellschaft der handwerkliche Betriebsleiter fehlt oder nicht festgestellt werden kann, ob ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird. Insofern ist § 16 HwO die Schließungsvorschrift für unerlaubt ausgeübte, zulassungspflichtige Handwerke und insoweit vergleichbar mit § 15 Abs. 2 GewO für ohne Erlaubnis ausgeübte Gewerbebetriebe.

Auf die Zuverlässigkeit des "Handwerkers" kommt es nicht an, da es nur um die Schließung des Betriebes bis zur Eintragung handelt. Da die HwO nur auf die fachliche Qualifikation abstellt, kann auch unzuverlässsigen Handwerkern, unabhängig von einer Eintragung in die Handwerksrolle, nach § 35 GewO das Gewerbe untersagt werden.



Gepostet am 29.08.2007 um 17:38 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=16311#post16311


Beitrags-Print by Breuer76