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» Untersagung nach § 16 Handwerksordnung «

Hallo,

die Untersagung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 HwO ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen.

Nach der

Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 24. April 2006

sind im Sinne der §§ 16 Abs. 3 und 9 der Handwerksordnung die Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden zuständig.



Gepostet am 29.08.2007 um 17:11 von:
Benutzer: Petra Mohnes
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