Forum-Gewerberecht

» Untersagung nach § 16 Handwerksordnung «

    aus dem heiteren Mittelhessen,

wir haben zuletzt im April einen erlassen, wobei ein Bescheid nach § 16 Abs. 3 HWO ja nur bei Betrieben in Betracht kommt, die entgegen den Vorschriften der HWO betrieben werden. Auf gut Deutsch, wer zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausführt, dem droht eine Untersagung nach § 16 Abs. 3 HWO. Eine Prüfung im Hinblick auf gewerberechtliche Zuverlässigkeit erscheint mir dabei nicht so ganz das Richtige.

In Hessen sind für die Untersagungen nach § 16 Abs. 3 HWO und die Bekämpfung der unberechtigten Handwerksausübung / Schwarzarbeit die Kreise zuständig. Sollten Sie nicht für die Owi's zuständig sein, empfehle ich enge Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Stellen, denn Untersagung (Verwaltungsrechtsschiene) und Bußgeld (Ordnungswidrigkeitenrecht) knüpfen im Prinzip an die gleichen Tatbestandsmerkmale an.

Gruß aus Wetzlar
 Bye!  
Frank Schuster



Gepostet am 29.08.2007 um 16:32 von:
Benutzer: Civil Servant
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