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@ dieter 116 und AlsunaSB

Sorry, aber ich stelle diese denkbare Gerätekombination doch nicht in den Bereich des illegalen Glücksspieles.

Nur wenn es online auf dem Portal des Herstellers genutzt wird, und dort Preise, Reisen, Geldgewinne etc. gewonnen werden können, haben wir dann nicht einen Verstoß gegen die Spielverordnung ?

Da sehe ich ein Problem.

Offline hätte ich da schon weniger Bedenken. Aber wäre das noch attraktiv ?

Grüße



Gepostet am 22.08.2007 um 17:31 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=16078#post16078


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