Forum-Gewerberecht

» § 55 b GewO «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

m. E. benötigt er/sie keine RGK, wenn er/sie andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes (Gewerbetreibende, Landwirte, Freiberufler, Behörden etc.) aufsucht, um die Abo's anzubieten.
Denn die RGK-Pflicht dient vorrangig dem Schutz des privaten Verbrauchers. Beim selbständig Tätigen geht der Gesetzgeber davon aus, dass er im geschäftlichen Umgang mit div. Angeboten erfahren ist und er keinen besonderen Schutz (durch die GewO) bedarf.
Siehe hierzu auch Kommentar Landmann/Rohmer zum § 55b GewO.



Gepostet am 20.08.2007 um 18:47 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=16021#post16021


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