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» Bedeutung des Urteils des 6. Senats des BVerwG vom 30. 03. 2007 «

@magnum schreibt:
[quote]Vor einem müssen die Aufsteller geschützt werden, dass sie kein weiteres mal als die Verlierer und die Gerätehersteller, nur wegen ihrer Lobbyarbeit, als die Gewinner dastehen.[/quote]

Wenn ich mich noch richtig erinnere, dann wurde mal vor einiger Zeit geschrieben, dass vom Grundsatz her auch die Spielverordnung unstreitig ist. Also rechtens!  

Wenn dem denn so ist, dann wird und kann es mindestens in den nächsten 50 Jahren keinen Schutz für Automatenaufsteller geben, weil der Gesetzestext das gar nicht hergibt und notwendige Nachbesserungen alleine schon aus persönlichen und Haftungsgründen mit Sicherheit nicht erwünscht sind!      

Das Ergebnis ist, dass die Automatenaufsteller ohne Herstellerhaftung und alleinverantwortlich für die Verkehrsfähigkeit aller Geld-Spiel-Geräte sind, die sie in Deutschland erwerben und aufstellen. Im Grunde genommen sind die Automatenindustrie und der Automatenhandel seit dem 01.01.2006 doch nur noch Auftragnehmer vieler einzelner Subunternehmen aus einer noch großen Zahl von Automatenaufsteller.        

Wenn wir das Thema „Aufstellerschutz“ schon ansprechen, dann gibt es doch noch einen ganz anderen Punkt, der in den Auswirkungen künftig eine nicht unerhebliche Rolle spielen wird: „Die Verjährungsfristen der rechtswidrigen Vergnügungsteuer und rechtswidrigen Vergnügungssteuersatzungen im Verwaltungsrecht“  

Aber auch das ist rechtens!  

Im Verwaltungsrecht gibt es im Allgemeinen eine vierjährige Verjährungsfrist.  

Die Automatenaufsteller müssen sich, weil es ja rechtens ist, mit dieser Verjährungsfrist abfinden.  

Die Gemeinden und Städte, etc. können auch vorsätzlich und zeitlich unbegrenzt rechtwidrige Vergnügungssteuersatzungen schaffen, beschließen und umsetzen. Diese sind dann auch jeweils Gesetz!    

In mühseliger und zeitaufwendiger Kleinarbeit müssen die Verwaltungsgerichte, etc. und das ist aus richterlicher Sicht oft nicht gerade leicht, die Fehlerhaftigkeit der Vergnügungssteuer und Vergnügungssteuersatzungen bestätigen.     

Nach dem der Beschluss rechtskräftig ist, haben die Gemeinden und Städte, etc. nichts anderes zutun, als eine neue Vergnügungsteuersatzung, jetzt allerdings rückwirkend einsetzbar zu schaffen, beschließen und umzusetzen.  

Auch hier stellen die Gerichte dann erneut eine Rechtswidrigkeit fest und die Gemeinden und Städte, etc. schaffen nach Jahren wieder eine neue und rückwirkende Vergnügungssteuersatzung. Wollen wir es hierbei zunächst beenden lassen. Es könnte aber immer noch so weitergehen.  

Nur gibt es bei diesen rechtwidrigen Fällen für die Gemeinden und Städte, etc. offenbar keine Verjährungsfristen mehr, also auch nicht bei Vorsatz, das bedeutet, dass auch noch nach 50 oder gar 100 Jahren und mehr rückwirkende Vergnügungsteuersatzungen geschaffen, beschlossen und entsprechend umgesetzt werden können.  

Erstaunlich ist nur, dass bisher noch kein Gericht diesen Zustand beendet hat, zumindest aber einen entsprechenden Hinweis mit auf en Weg gegeben hat.  

Deshalb wird es für viele wohl billiger sein, die Firmen nicht zu veräußern oder zu vererben, sondern lieber zu schließen und Neugründungen vorzunehmen.

Hier soll das Thema "Verjährungsfristen im Verwaltungsrecht" enden.  

Es gibt aber noch einen, in den Auswirkungen viel problemreicheren Fall für die Automatenaufsteller. Das ist die Nichtumsetzung der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie von anno 1979.

Das Thema möchte ich aber allen ersparen, vielleicht nur soviel: Gegenwärtig ist es wohl noch so, dass die seit 1979 zu unrecht gezahlten Umsatzsteuern nicht erstattet werden, weil auch hier für die Automatenaufsteller die normale, also vierjährige Verjährungsfrist gelten soll.

Damit beginnen die Rückzahlungen erst ab 1997.

Gruß
anders



Gepostet am 20.08.2007 um 17:43 von:
Benutzer: anders
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