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» Bedeutung des Urteils des 6. Senats des BVerwG vom 30. 03. 2007 «

Wer sagt , in diesem Urteil ging es nur um Fungames und es würde Geldspielgeräte nicht betreffen, liegt imo falsch.
In diesem Urteil ging es darum, was sind Einsätze und Gewinne.
Punkte, die Geld repräsentieren werden num mal vom BVG wie Geld angesehen.
Das vorab.

Laut SpVO Höchsteinsatz pro Spiel(zeit)von 5 sek 20 Cent, Höchstgewinn 2 Euro und pro Stunde eben 500 Euro.

Dadurch, dass ein Gewinn von 1500 Euro innerhalb von 3 Stunden ausgezahlt wird dieses nicht erfüllt,
da die , ich nenne sie mal jetzt so, Geldpunkte ja in nur einer Spielzeit (5 sek) [b]gewonnen [/b]wurden.

die PTB sieht die Punkte nicht als geldwert an, sondern sagt es wäre eine erhöhte Gewinnerwartung.
Dies ist falsch und trifft nur auf Sonderspiele zu, bei diesen kann man gewinnen oder auch nicht.

Die meisten Geräte könnten durch eine Softwareanpassung SpVO konform gemacht werden.
Geldpunkte würden dann dem Kontroll modul unterliegen.

Für Aufsteller und Hersteller könnte sich folgendes Szenario ergeben:

Hersteller gibt an Aufsteller neue Software, Geräte haben dann wieder 2 Jahre Zulassung und fertig.

Oder Aufsteller sagt nein , neue Software will ich nicht, das Gerät hat nicht mehr die Eigenschaften mit denen ich es gekauft habe, Hersteller nimm es zurück.
Das wäre natürlich für die Hersteller fatal.
Viele Aufsteller sind noch durch das Fungameverbot ziemlich verschnupft.
Teilweise neue Geräte hatten plötzlich nur noch Schrottwert.
Rücknahmen gab es wohl kaum. Obwohl Hersteller ein mögliches Verbot bekannt war, wurden Geräte weiter verkauft.
Ob das die Aufsteller ein weiters Mal einfach so mitmachen ist zu bezweifeln.
Damals war die finanzielle Situation der meisten Aufsteller besser als jetzt.



Gepostet am 19.08.2007 um 10:01 von:
Benutzer: dieter116
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