Forum-Gewerberecht

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Gemäß § 15 Abs. 1 GewO bestätigt die Gewerbebehörde innerhalb dreier Tage den [u]Empfang der Anzeige[/u]. Dabei kann sie aufgrund der Kürze der vorgegebenen Zeitspanne keine qualitativen Aussagen hinsichtlich der angezeigten Tätigkeit machen.

Erwägt die Behörde die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, so muss sie sich u. a. an die Vorgaben des § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Untersuchungsgrundsatz) halten. Im vorliegenden Fall käme zur Ermittlung des Sachverhaltes in Betracht, dem Betr. aufzugeben, seine angezeigte Tätigkeit näher zu beschreiben oder auch eine Vorortbesichtigung, um sich einen Eindruck über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu machen.

Ich schließe mich ebenfalls den Vorrednern an: es kommt immer auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht auf die angezeigte Tätigkeit an...



Gepostet am 21.12.2005 um 14:06 von:
Benutzer: Sven Rothe
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