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» Einsicht ins Führungszeugnis «

Im Bezug auf das GZR siehe § 150 Abs. 5 GewO, letzter Satz, der da heißt: Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.
Also auch ohne Bauchgefühl können sie mit ruhigem Gewissen Einsicht gewähren.



Gepostet am 21.12.2005 um 12:04 von:
Benutzer: Hubert Steinmetz
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