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Hallo und  Moin  ,

hab mal schnell §37 GWB gegoogelt und folgendes entdeckt:

Kontrollerwerb

Ein Zusammenschluss liegt ferner in dem Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Kontrolle ist gleichbedeutend mit der Möglichkeit, einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben.
Die Kontrolle durch Erwerb von Eigentumsrechten an Teilen des Vermögens des anderen Unternehmens gem. § 37 I Nr. 2 GWB deckt sich im wesentlichen mit dem Vermögenserwerb im Sinne des § 37 I Nr. 1 GWB.
Der Kontrollerwerb ist vollzogen, wenn der Investor in Abhängigkeit von individuellen Satzungsregelungen, wenigstens 75 % des stimmberechtigten Kapitals der Gesellschaft innehat.

Gruß



Gepostet am 10.08.2007 um 08:29 von:
Benutzer: PaPo
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=15688#post15688


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