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@Alle:

Die Beiträge hier im Forum spiegeln leider unsere täglichen Erfahrungen wieder: Außerhalb der Industriespielhallen herrscht großer Frust!

Auf der einen Seite sind es u.a. die Industrie gestützten Großspielhallenbetreiber gewesen, die sich auch in 2005 für eine nichtpraktikable Umsatzbesteuerung von Glücksspiel gegenüber der Regierung eingesetzt haben und darüber hinaus erklären, dass eine Vergnügungssteuerbelastung von 150,-- EUR pro Gerät u. Monat akzeptabel sei, auf der anderen Seite sind es die kleinen und mittelständischen Automaten-Aufsteller, welche am Ende des Monats damit zu kämpfen haben, dass sie diese finanziellen Belastungen tragen können.

Warum die Einen förmlich nach zusätzlichen Kosten betteln und die Anderen unter deren Last fast zu Grunde gehen, könnte evtl. an einer nicht ausgeglichenen Umsatzverteilung aufgrund der seit dem 01.01.2006 „legalisierten“ technischen Möglichkeiten durch die Vernetzung und Fernsteuerung von Glücksspielgeräten liegen.

Das technisch mögliche Zusammenspiel zwischen ferngesteuerten Röhrenentnahmen – also bei geschlossener Gerätetür – und der Auszahlquote, haben wir bereits 2006 thematisiert. Aus diesem Grund haben wir die PTB um Stellungnahme gebeten:


[b]Offizielle Anfrage vom UAVD an die PTB mit Datum vom 23. Okt. 2006[/b]

Fragen:

a) Wodurch wird sichergestellt, dass per Fernauslösung vorgenommene
Röhrenauszahlungen ordnungsgemäß als Röhrenentnahmen verbucht
werden und bei der Überwachung der Einhaltung der Vorgaben gem. § 12
Nr. 2a tatsächlich berücksichtigt werden? – Immerhin erfolgt solch eine
Ansteuerung der Röhrenauszahlung fern wirkend bei verschlossener
Gerätetür.

b) Was ist unter dem abstrakten Begriff „[b]langfristig[/b]“ im Zusammengang mit §
12 Nr. 2a zu verstehen?

Antwort der PTB vom 03. November 2006

„Der Röhrenfüllstand ist für Zulassungsentscheidung unerheblich. In Bezug auf die im § 12 Abs. 2 Buchstabe a) SpielV geforderte Begrenzung des langfristigen Durchschnittes des Kasseninhaltes ist in unserer Technischer Richtlinie unter Punkt 1.15.1, Buchstabe a) eindeutig festgestellt, dass der Durchschnitt aus der Differenz von Einsätzen und Gewinnen zu bilden ist und dass der Röhrenfüllungsstand dabei unberücksichtigt bleibt.[b] Wir sehen keinen weiteren Klarstellungsbedarf.[/b]

Den Begriff „[b]langfristig[/b]“ hat der Verordnungsgeber nicht weiter definiert. Nach unseren Erkenntnissen pegelt sich der Durchschnitt nach [b]einigen Hundert oder Tausend Spielstunden ein[/b].“

Wenn eine via Vernetzung fern ausgelöste Röhrenentnahme tatsächlich als Spielergewinn verbucht werden sollte, dann wäre dies eine Wettbewerbverzerrung ohne Beispiel und zwar eine Wettbewerbverzerrung, welche u.U. noch nicht mal erkennbar bzw. nachweisbar wäre, weil dieser Vorgang beim geschlossenen Gerät per externen Rechner erfolgen würde. Noch erschreckender ist es jedoch, dass weder von Seiten des Verordnungsgebers noch von Seiten der PTB diese technischen Möglichkeiten durch ein absolutes Vernetzungsverbot der Garaus gemacht wird und zwar solange, bis technisch kontrollierbar sichergestellt ist, dass eine Vernetzung tatsächlich nur zur Abfrage der laut SpielV relevanten Daten benutzt werden kann.

Die PTB schrieb uns am 03.11.2006, dass sich der durchschnittliche Kasseninhalt aus der Differenz von Einsätzen und Gewinnen zu bilden ist und dass der Röhrenfüllungsstand dabei unberücksichtigt bliebe. Diese Aussage dürfte bedeuten, dass eine fern ausgelöste Röhrenentnahme, insbesondere bei geschlossenem Gerät, nicht Sache der PTB ist. Da es eine offizielle „Auszahlquote“ nicht mehr gibt, gibt es auch keine Kontrolle mehr über eine diese Quote. Das wäre eine Erklärung dafür, warum der Großteil der Automaten-Aufsteller ständig ihre Wechselgeldröhren auffüllen müssen, während einige wenige ständig ihre Geräte über die Wechselgeldröhren „zwischen kassieren“ könnten.


Wenn jetzt ein vernetzter Spiel-Hallen-Betreiber öffentlich erklärt:

“[b]Es wird einen Ausleseprozess in der Aufstellerschaft geben. Nur die guten und somit erfolgreichen Unternehmer werden sich auf Dauer am Markt halten können[/b]“,

sollte dann nur ein vernetzter Aufsteller ein erfolgreicher Unternehmer sein?

Wir gehen weiterhin davon aus, dass der Erfolg eines Unternehmers nicht von einer Gerätevernetzung bzw. deren technischen Möglichkeiten abhängen darf.

[b]Frage[/b]:

Wie lange kann eine Spiel-Halle ohne Kassenzugriff sowie ohne externes Wechselgeld betreiben werden?



Gepostet am 09.08.2007 um 23:13 von:
Benutzer: UAVD ev
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=15680#post15680


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