Forum-Gewerberecht

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Hallo,

wie von Frau Thien schon dargelegt wurde: Die Versagungsgründe für eine Reisegewerbekarte sind in der GewO abschließend aufgeführt - nämlich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Ob die beabsichtigte Tätigkeit sinnvollerweise auch im Reisegewerbe durchführbar ist, hat die Gewerbebehörde nicht zu beurteilen. Wie er mit seinem Reisegewerbe zurechtkommt, ist zunächt einmal sein Problem. Schließlich haben wir Gewerbefreiheit. Natürlich würde ich ihn deutlich darauf hinweisen, dass er sich in einem rechtlichen Grenzbereich bewegt und welche Folgen das haben kann.
Die Stellungnahmen der Kammern sind ja im übrigen ganz nett, eine Versagung der Reisegewerbekarte lässt sich damit aber nicht begründen. Man kann nicht von vornherein unterstellen, dass der Antragsteller seine Reisegewerbekarte zu rechtswidrigen Zwecken missbrauchen wird. Auch der Verdacht einer möglichen Zuwiderhandlung gegen die HwO muss sich auf Tatsachen stützen. Solange der Antragsteller mit seiner Tätigkeit noch nicht einmal begonnen hat, ist das alles Spekuation und rechtfertigt keinesfallls die Versagung der Reisegewerbekarte.

Schöne Grüße aus Kamenz
Th. Mischner



Gepostet am 09.08.2007 um 10:49 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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