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Hi,

können Sie das ein klein wenig konkretisieren? Was für Bedenken bestehen denn?
Die Erteilung der RGK kann ja nur dann versagt werden, wenn der Antragsteller unzuverlässig ist. Schwierigkeiten mit der HWK und Bedenken der IHK stellen so für sich alleine erstmal keine Versagungsgründe dar.

VG
A. THien



Gepostet am 09.08.2007 um 09:52 von:
Benutzer: Antonia Thien
Der Original-Beitrag :
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