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Hallo Frau Naber,
noch gilt das Gaststättengesetz- zumindestens so lange, bis im BGBl.die Änderungen veröffentlicht sind-Kioske fallen aber auch dann m. E. unter die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes, wenn das GastG geändert ist.Hier würde ich immer argumentieren, dass auf den Hauptzweck des Geschäftes abzustellen ist und das ist bei einem Kiosk - zumindestens in Osnabrück so- der Verkauf von Tabakwaren, Zeitungen Süßigkeiten etc., die Verabreichung von alkoholfreien Getränken ist eine nicht ins Gewicht fallende Nebenleistung. So haben Überprüfungen in unsreren konzessionierten Kiosken ergeben, dass stellenweise das Personal gar nicht wußte, dass sie auch Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkaufen müssen.
Viele Grüße
Gert Lindke Augenzwinkern  



Gepostet am 22.06.2005 um 15:07 von:
Benutzer: Gert Lindke
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