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» 35er - Verfahren für Heilhilfsberuf möglich? «

Hallo nach Raisdorf,

ich sehe das ebenso wie die Kollegen Lindke und Kramer.

Es kommt immer auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an, nicht auf die möglicherweise erfolgte Gewerbeanmeldung oder deren Inhalt.

Wird die Tätigkeit tatsächlich als Heilhilfsberuf betrieben, ist § 35 GewO wegen § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO nicht anwendbar.

Die Lösung der "Korrektur der Gewerbeanmeldung" - wie sie Herr Lindke vorschlägt - finde ich ebenfalls praktikabel.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 20.12.2005 um 09:11 von:
Benutzer: René Land
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