Forum-Gewerberecht

» Abmeldung eines Betriebes «

Hallo und  Moin  ,

eine verbotswidrig (z. B. entgegen einer Untersagung nach § 35 GewO) ausgeübte Tätigkeit bleibt m. E. dennoch ein Gewerbe im Sinne der GewO (und unterliegt damit auch der Anzeigepflicht).
Kein Gewerbe sind lediglich [I]generell[/I] verbotene Tätigkeiten (z. B. Bankraub oder Hehlerei). Eine Gewerbeuntersagung verbietet ja nicht die betreffende Tätgkeit allgemein, sonden nur bezogen auf den Einzelfall (den jeweiligen Gewerbtreibenden). Einer bestandskräftige Gewerbeuntersagung allein kann deshalb nicht zu einer Abmeldung von Amts wegen führen. Auch hier muss, wie in allen anderen Fällen, die Betriebsaufgabe eindeutig festgestellt werden.

Th. Mischner



Gepostet am 30.07.2007 um 10:11 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=15306#post15306


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