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» 35er - Verfahren für Heilhilfsberuf möglich? «
Hallo! und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Zum einen gibt es ja auch die Massagen, die nicht zum heilen gedacht sind, also die reinen "Entspannungsmassagen". (Ich denke hier [U][B]nicht [/B][/U]an die sog. Massagesalons mit hübschen netten jungen Mädchen!)
Dieses sind m. E. reine Gewerbebetriebe und unterfallen somit auch voll den Bestimmungen der GewO. Damit ist auch ein Verfahren nach § 35 GewO möglich.
Sollte es sich hier tatsächlich um einen Betrieb handeln, der im Bereich der Heilkunde (Heilhilfsberuf) tätig ist, greift m. E. die GewO (spezielles Polizeirecht) nicht.
Es gibt dann m. W.; wenn der Betroffene unzuverlässig ist und die Tätigkeiten nicht einstellt, die Möglichkeit ein Verfahren nach allgemeinem Polizeirecht (in Niedersachsen = Nds. SOG) durchzuführen!
Gepostet am 20.12.2005 um 08:27 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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