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» 35er - Verfahren für Heilhilfsberuf möglich? «

Hallo! und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Zum einen gibt es ja auch die Massagen, die nicht zum heilen gedacht sind, also die reinen "Entspannungsmassagen". (Ich denke hier [U][B]nicht [/B][/U]an die sog. Massagesalons mit hübschen netten jungen Mädchen!)

Dieses sind m. E. reine Gewerbebetriebe und unterfallen somit auch voll den Bestimmungen der GewO. Damit ist auch ein Verfahren nach § 35 GewO möglich.  großes Grinsen  

Sollte es sich hier tatsächlich um einen Betrieb handeln, der im Bereich der Heilkunde (Heilhilfsberuf) tätig ist, greift m. E. die GewO (spezielles Polizeirecht) nicht.  geschockt  

Es gibt dann m. W.; wenn der Betroffene unzuverlässig ist und die Tätigkeiten nicht einstellt, die Möglichkeit ein Verfahren nach allgemeinem Polizeirecht (in Niedersachsen = Nds. SOG) durchzuführen!



Gepostet am 20.12.2005 um 08:27 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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