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» 35er - Verfahren für Heilhilfsberuf möglich? «

Hallo aus Raisdorf,
hier wurde - wie auch immer - die Anmeldung der Tätigkeit einer „Massagepraxis auf privater Basis“ (ohne weitere Tätigkeiten daneben) vor einigen Jahren nach § 15 GewO bescheinigt. Nunmehr liegt hier der Antrag einer BG auf Einleitung eines Verfahrens nach § 35 GewO wg. Beitragsrückständen von rund 2000 € vor.

Auch die Tätigkeit eines Masseurs wird den anderen Heilhilfsberufen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO zugeordnet und somit vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen (Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO (I), § 6 Rdnr. 62 ff). Insoweit hätte § 35 dann keine Bedeutung, da auch die Heilhilfsberufe von den Vorschriften der GewO freigestellt sind.
Und hier komme ich in´s grübeln.  Kopfkratz   Muss ich dennoch das Untersagungsverfahren einleiten, da 1. die gewerbliche Tätigkeit einer Massagepraxis angezeigt und 2. diese ebenso behördlich bestätigt worden ist?

Sollte dieses nicht der Fall sein, was mache ich dann mit dem Antrag der BG bzw. wer verfolgt diesen dann weiter (hatte eine solche Konstellation bislang noch nicht)?

Gruß
Manfred Milbrodt



Gepostet am 20.12.2005 um 07:54 von:
Benutzer: Manfred Milbrodt
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