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Ich sehe das auch so.
Das Ladenschlussgesetz findet mangels Verkaufsstelle keine Anwendung. Der Lieferservice ist nicht anders zu betrachten als der Pizzaservice. Hier von einer Umgehung des Ladesschlussgesetzes zu reden, geht an der Sache vorbei. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit offensichtlich nicht ausschließen wollen.

Ob eine Anwendung des Feiertagsgesetzes möglich ist, bleibt der Einzelfallüberprüfung vorbehalten. Ist der "Geschäftsbetrieb" so ausgestaltet, dass er nicht öffentlich bemerkbar ist, so wird er wohl auch kaum dem Gesetz zuwiderlaufen. (siehe hierzu Pizzadienst) Mir ist kein Fall bekannt, in dem ein Verstoß gegen das Feiertagsgesetz einem Pizzadienst vorgeworfen wurde.

Hat da jemand andere Erfahrung?



Gepostet am 19.12.2005 um 16:39 von:
Benutzer: Flittard
Der Original-Beitrag :
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