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Hallo Meike,

ich finde hier in meiner Sammlung zwei Urteile zum Tipomaten bzw. Wett-Terminal, allerdings noch ohne direkte Auszahlungsmöglichkeit. Wie gesagt, fand die Auszahlung ursprünglich immer durch das Personal statt:

VG Frankfurt am Main, 5 G 2180/06 (2), vom 25.09.2006 (Eilverfahren): "Zutreffend hat die Antragsgenerin in ihrer Verfügung ausgeführt, dass das Aufstellen des Wett-Terminals nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten ist. ... Mit der Aufstellung des Wett-Terminals stellt er den seine Spielhalle besuchenden Spielern über die gemäß §§ 33c un d33 d GewO zugelassenen Spielgeräte sonstige Gewinnchancen in Aussicht."

OVG Hamburg, 1 Bs 133/06, vom 23.03.2007, 1 BS 133/06 (liegt mir nicht vor, nur Artikel des RA Bongers unter [URL]www.isa-Casinos[/URL]): Eine Untersagung des Tipomaten darf nicht auf §§ 1 Abs. 1 Nr.3, 3 Abs.1 SpielVo gestützt werden. Auch § 6 a Satz 1b SpielV stellt keine Grundlage für das Verbot dieser Geräte dar, da die SpielV auf § 33 f GewO gestützt wird und diese Rechtsgrundlage gemäß § 33 h Nr. 3 GewO keine Anwendung auf die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne von § 33 d Abs.1 Satz 1 GewO findet, da diese Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB seien.

So auf die Schnelle würde ich jetzt sagen: Ihr seid wieder im Boot. Und die meisten Strafverfahren in Sachen Sportwetten werden ja meines Wissens eingestellt auf Grund der derzeitigen unterschiedlichsten Rechtssprechung.

Wie siehst Du das?

Viele grüße
Kay



Gepostet am 24.07.2007 um 11:02 von:
Benutzer: Kay Löffler
Der Original-Beitrag :
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