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Hallo Kay,

das mit Deinem Verfahren weiß ich doch.

Ich schaue hierbei aber überhaupt nicht auf die Vermittlung von Sportwetten, sondern nur auf das Spielgerät.

Denn die Gewerbeordnung regelt die "Aufstellung" von Spielgeräten und nicht deren "Betrieb".

Ich betrachte den Tipomaten/Internet-Terminal nur als Spielgerät unter der Rechtssystematik der Gewerbeordnung.

Wie der Spielgerätehersteller sein Spielgerät selbst klassifiziert hat, weiß ich nicht. - Ging aus der Werbeanzeige leider nicht hervor.-

Ich habe da aber ein Spielgerät gesehen, bei dem man Geld / Pin-Nr. (bargeldloser Einsatz) einwerfen/eingeben kann, um sich an einem Spiel zu beteiligen, dessen Spielausgang maßgeblich vom Zufall und nicht vom Geschick des Spielers abhängt. Dieses Spielgerät zahlt dann auch bei einem Spielerfolg einen Gewinn an den Spieler aus.
Ob dieses Spiel Roulette, Poker oder Sportwette heißt, ist doch erstmal sekundär.

Diese Spiele sind alle bereits gerichtlich abgehandelt worden, dass es sich hier um Spiele handelt, welche als Glücksspiele und nicht als Geschicklichkeitsspiele zu bewerten sind.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied mal, dass es sich bei der Abgrenzung ob ein Spielgerät nach §33 c oder §33d zu bewerten ist, darauf geachtet werden muss, ob das Spielgerät eine sogenannte ausschlaggebende zweite Kraft darstellt. D.h. ist der Spieler maßgeblich mit seinem geschickten Handeln am Spielgerät für den Spielausgang verantwortlich oder wird der von der technischen Einrichtung des Spielgeräts maßgeblich hervorgerufen.

Letztlich ist das ausschlaggebende am Spielausgang die Ja oder Nein Entscheidung (gewonnen oder nicht gewonnen) und wie hoch hat man gewonnen.

Ob sich das Spielgerät selbst noch Informationen von Dritten holt, um dann erst die ausschlaggebende Entscheidung für den Spielausgang zu treffen, ist doch irrelevant von der Rechtssystematik der Gewerbeordnung.

Denn man muss sich immer überlegen warum haben wir überhaupt die Gewerbeordnung § 33 c ff. mit ihren Klassifizierungen.
Zum Thema technische Spielgeräte, kann man da schnell die Antwort geben: Wegen dem Spielerschutz.

Das dies so ist, sagt einem der §33e. Der Spieler soll sowohl bei technischen "Spielgeräten-Geschick" , als auch bei technischen "Spielgeräten-Zufall" vor zu hohen Verlusten geschützt sein.
Zudem sollen alle technischen Spielgeräte einen "Manipulationsschutz" haben.
Deswegen prüft das BKA "Zulassungsanträge" technische Spielgeräte-Geschick" mit Gewinnmöglichkeit (so auch noch jüngst bei VG Wiesbaden bestätigt)
und die PTB prüft die Zulassungsanträge "technische Spielgeräte-Zufall" mit Gewinnmöglichkeit

Bei dem Spielgerät Tipomat/Internet-Terminal, welcher Gewinnauszahlungen laut Werbung selbst vornimmt, hat aber laut Werbung keiner geprüft.

Somit hat dieses technische Spielgerät-Zufall mit Gewinnmöglichkeit keine Zulassung in einer Spielhalle "aufgestellt" zu werden, auch nicht als Blumenständer.

Wenn dies hier jemand anders sieht, würde ich mich sehr freuen, wenn er hier schreibt, wie er das Spielgerät nach Gewerbeordnung "klassifiziert".
Denn die Gewerbeordnung hat nun mal einen abschließenden Charakter.


Gruß Meike



Gepostet am 21.07.2007 um 13:29 von:
Benutzer: Meike
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