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» FUNGAMES: Ermittlung der Höhe des Einwurfes «

Hallo Stefan,

nicht so grummelig.

Deine Fragen hatte ich schon alle beantwortet.

Die gängigen Umrüstungssätze und updates kenne ich.

Ich kenne kein Gutachten und keine gutachterliche Stellungnahme, welche alle o.a. Punkte des § 6a SpielV berücksichtigt hat, geschweige denn sich auf das speziell vorgefundene Gerät bezogen hat und daher kann man diese Gutachten mit 2 - 3 Sätzen schnell abfrühstücken.

Und gleich vorab für alle Fans der Vernetzung und des trendy. Wer unter Einsatz anstatt einem Eurobetrag ein TK2 stehen hat, hat auch ein Problem mit dem §6 a Spielv und da braucht man auch nur einen 2-Zeiler zu schreiben.

Für die Überprüfung eines Spielgerätes braucht man einige Minuten, eine vernünftige bildtechnische und schriftliche Dokumentation und gut ist. Dann habe ich meine Einzelfallbetrachtung.

Wenn einige OAs nicht systematisch bei den Hallenüberprüfungen vorgehen, z.B. keine Fotos machen, keine Vordrucke haben, um die Verstösse einzelnen zu dokumentieren, dann kann ich nichts dafür.

Frust und sauer O.K., aber doch da wo der Auslöser ist.

Gruß Meike



Gepostet am 12.07.2007 um 21:09 von:
Benutzer: Meike
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