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Hallöle,

da möchte ich dann mal meinen Senf noch zugeben, wenn es gestattet sei.  smile  

[quote][i]Original von Hubert Steinmetz[/i]
... Letztendlich kann ich ohne Probleme zeitgleich mehrere Erlaubnisse erteilen, wer tatsächlich den Betrieb auch betreiben darf, richtet sich nach dem privatrechtlichen Vertrag. Da müssen sich die jeweiligen Möchtegernwirte notfalls vor dem Gericht treffen um zu klären, welcher Pachtvertrag gültig ist, für die Erlaubniserteilung und deren Gültigkeit ist das nicht von Bedeutung. ...[/quote]

Dem erlaube ich mir mal zu widersprechen (auch und obwohl wir bei uns schon einen derartigen Fall hatten). Trotzdem, mehrere Erlaubnisse für einen Betrieb, nach dem Motto "ist mir doch egal wer da Betreiber ist oder § 14 zeigt das schon" kann m.E. nicht richtig sein.
Die Behörde hat eine Amtsermittlungspflicht. Der Betrieb ist (noch) erlaubnispflichtig. Also kann ich eine Erlaubnis nur dem tatsächlichen und verantwortlichen Betreiber erteilen. Im Falle gewerberechtlicher Maßnahmen (von Owi bis Widerruf) könnte die Behörde sonst auch zum "Spielball" aller Beteiligten werden.

@Jörg Wiesemeier

Volle Zustimmung. Zivilrechtliche Regelungen sind hier für das gewerberechtliche Handeln nicht bindend.

Die Erlaubnis erlischt (wird unwirksam) m.E.
bei unanfechtbarem Widerruf, im Widerrufsverfahren bei Anordnung der sofortigen Vollziehung, bei Rückgabe der Erlaubnisurkunde und bei schriftl. Verzichtserklärung gegenüber der Behörde.
In letzterem Fall täte ich eine Verhandlung im Amt bevorzugen.

Gruß
Ralf



Gepostet am 17.12.2005 um 01:04 von:
Benutzer: Raindancer
Der Original-Beitrag :
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