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» FUNGAMES: Ermittlung der Höhe des Einwurfes «

Hallo David,

danke für die Satzung, habe angerufen und Du hattest recht.

Es gab da ein paar grundsätzliche Missverständnisse.

Da muss nicht nur die Satzung geändert werden.


@ All

Die Gewerbeordnung regelt die Aufstellung von Geräten, nicht den Betrieb.

§33 e Abs. 1 GewO ist eine Bundesvorschrift und da brauche ich keine neuen Vorschriften.

Auch ist die Rechtsprechung, dass die natürliche Spielleidenschaft des Menschen nicht ausgebeutet werden darf und der Spieler vor unangemessen hohen Verlusten geschützt werden soll, seit den Reichsgerichtsentscheidungen über BGH, Bundesverwaltungsgericht bis hin zum OVG Münster absolut einheitlich. - Da muss nichts gesondert geregelt werden, sondern nur zitiert.-

Ich kenne kein update, welches aus einem alten Fungame ein §6a konformes Unterhaltungsspielgerät gemacht hat,- und ich habe schon einige updates gesehen.

Grundsätzlich sollte man so etwas natürlich nicht ausschließen, dass es sowas gibt, - so sagt es auch die Rechtsprechung-, aber einer Überprüfung vor Ort haben die updates, die ich bis jetzt gesehen habe, noch nie Stand gehalten.- Nur das muss man natürlich dann gut dokumentieren, möglichst mit Fotos, damit auch die Richter, ohne dass sie so ein Gerät selbst gesehen oder bespielt haben, verstehen können.



Gruß Meike



Gepostet am 11.07.2007 um 09:57 von:
Benutzer: Meike
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