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Gemäß § 6 Abs. 1 SpielV darf der Aufsteller nur Geld- oder Warenspielgeräte aufstellen, an denen das Zulassungszeichen (=Original, alles andere sind Kopien und damit kein Zulassungszeichen) deutlich sichtbar [u]angebracht[/u] ist.
Hieraus folgt, daß ein vorlegen auf Verlangen nicht ausreichend ist.
Bei dem von dem Betreiber angeführten Urteil, handelt es sich wohl um eine Entscheidung älteren Datums, die aufgrund der Änderungen in der SpielV nicht merh anwendbar ist.



Gepostet am 03.07.2007 um 16:33 von:
Benutzer: Der Kamener
Der Original-Beitrag :
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