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Richter: Gebührenpflicht gilt für Person
Bei der Gebühreneinzugzentrale (GEZ) steht offenbar nicht die Technik, sondern der Mensch im Mittelpunkt: Mit der Begründung, eine Gebührenpflicht sei immer an die Person und nicht an das Gerät gebunden, muss nun ein Junge für einen bei seiner Mutter ausgeliehenen Fernseher nebst Radio aufkommen. Der Zugriff sei exklusiv und deshalb zahlungspflichtig, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg.

GEZ längst bezahlt
Doch für die dem Sohn nur vorübergehend überlassenen Empfänger hatte die GEZ den fälligen Obolus längst von der Mutter erhalten und darf nun zum zweiten Mal für die gleichen Geräte abkassieren, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline am Montag.

Erstattungsanspruch irrelevant
"Denn ob in diesem Fall die Gebührenpflicht der Mutter erloschen war und sie möglicherweise einen Erstattungsanspruch hat ist für die strittige Gebührenpflicht des Jungen aus Sicht der Hamburger Richter in diesem Fall irrelevant", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.

Exklusiver Zugriff
Die richterliche Argumentation: Weil Radio und Fernseher vorübergehend in seinem eigenen Zimmer standen, hatte der Auszubildende einen exklusiven Nutzer-Zugriff darauf. Damit sei er Gebührenpflichtiger wie jeder, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält und die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Empfangsgerät "besitzt" - also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen.

Zahlung der Mutter uninteressant
Der an seine Person gebundenen Pflicht, die Gebühren zu zahlen, stände ausdrücklich nicht entgegen, dass ursprünglich die Mutter die Geräte "bereitgehalten" hatte und ihre Rundfunkgebühren auch während der "Besitzzeit" des Sohnes weiter entrichtete.  

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Gepostet am 02.07.2007 um 14:09 von:
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