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Gruß an Alle,

da ich einige Nachfragen erhielt zu meinem Beitrag mit den PIN-Nr. und meiner Frage nach der Vereinbarkeit mit dem KWG, jetzt etwas ausführlicher:

Jeder kennt die Prepaid-PIN für das Handy und dies gibt es jetzt auch zum Online-Spielen.

In ca. 28.000 Verkaufsstellen in Deutschland kann man z.Zt. diese PIN-Nr. kaufen, welche eine Wertigkeit von 10,-€ bis 100,-€ pro PIN haben können.

Der Käufer bleibt dabei absolut anonym, so die Werbung.

Eine große Tankstellen-Kette in Deutschland hat sich ebenfalls dieser Verkaufsaktion angeschlossen und auf dem Flyer kann man nachlesen:

"Mit Ihrer pay...... können Sie bei über 2000 webshops zahlen. Dazu zählen die größten Anbieter in den Bereichen
Wetten & Lotto
Games
.....

Wenn man dann etwas googlet findet man die online-Pokerräume, online-casinos und online-wettbüros, welche alle diese PIN-Nr. als Zahlungsmittel akzeptieren.

Dort kann man auch nachlesen, dass bis zu 10 PIN-Nr. nacheinander eingegeben werden können, d.h. bis 1.000,-€ kann man gleich als Einsatz einbuchen.

Da das Zocken keine Einbahnstraße ist und es auch die Möglichkeit der Gewinnauszahlungen geben muss, hat man sich auch hier etwas einfallen lassen.

So fand ich im Internet:

"Nach Freigabe Ihres Auszahlungswunsches durch den Anbieter werden Ihre Gewinne sofort in Form von pay..... - PINs in Ihrem persönlichen Konto-Bereich des Anbieters bereitgestellt. Bei ausgesuchten Partnern können Sie sich jetzt Ihre Gewinne in form von pay.....-PINs gebührenfrei auszahlen lassen. Wählen Sie einfach im Konto Ihres Wettanbieters die Auszahlung mit pay.... und die Höhe des Betrages."


Nur zur Anmerkung: Das war kein staatlicher Wettanbieter!


Bei den z.Zt. aufgestellten WLAN-Terminals erhält man auch eine "Prepaid-PIN Erstausstattung" mit 100 Prepaid-PINs im Wert von je 1,-€. Natürlich möchte ich keinen Generalverdacht äußern, aber seltsam erscheint es schon.

Oder wie seht Ihr das?

Nun zum KWG (Kreditwesengesetz):

gem. § 25 b KWG
müssen Kreditinstitute, welche das Girogeschäft betreiben und einen Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr in einen Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auszuführen haben, vor der Ausführung der Überweisung den Namen, die Kontonummer und die Anschrift des Überweisenden aufzeichnen.


Von dieser Norm kann nur das Bundesministerium für Finanzen oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen für einzelne Zahlungsverkehrssysteme Ausnahmen zulassen.


Eine solche Ausnahmeregelung habe ich aber bis jetzt nicht gefunden.
- Vielleicht kennt diese jemand von Euch.-


Und wenn es eine solche Ausnahmeregelung gibt, würde es mich echt interessieren, ob diejenigen, die diese unterschrieben haben, wussten, dass die PIN-Nr. zum Zocken verwendet werden können.


Und wie das nach GWG (Geldwäschegesetz) vereinbar ist, habe ich auch noch nicht verstanden.

Aber vielleicht kann mir aus dem Forum jemand eine Antwort geben.


Gruß Meike



Gepostet am 28.06.2007 um 10:40 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=14430#post14430


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