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Hallo! .... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Auch ich würde diese Tätigkeit den gewerblichen zuordnen und dieses auch ggf. im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Klage entscheiden lassen.

In einer meiner letzten VG-Entscheidungen wegen Gewerbeuntersagung hat das VG Oldenburg festgestellt, dass die vorgetragenen Argumente, dass die ausgeübte Tätigkeit eine künstlerische sein soll, weil auch künstlerische Elemente (im Bereich von Aerobic und Tanzunterricht = Fitnesstraining) vermittelt werden, nicht ausreicht, um hier die Anwendung der Gewerbeordnung auszuschließen. Da in dem "Vorverfahren" (Anordnung der sofortigen Vollziehung / Antrag auf Prozesskostenbeihilfe) zudem deutlich wurde, dass auch in der Hauptsache gegen die Betroffene entschieden wird, wurde die Klage zurück genommen.

Und die Angaben ...... mein Steuerverbrater hat aber gesagt ...... kennen wir ja schon zur Genüge. Und wenn es mir dann zu dumm wurde, habe ich den Vorgang an die zuständige Anwaltskammer abgegeben, die dann prüfen und entscheiden durfte, ob hier nicht evtl. missbräuchliche Rechtsberatung außerhalb des erlaubten Rahmens durch den Steuerberater erfolgte. Mit diesen Steuerberatern gab es dann künftig keine Diskussionen mehr!



Gepostet am 28.06.2007 um 08:22 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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