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Hallo aus Neuss,

durch die Gaststättenerlaubnis wird keine nach anderen Rechtsnormen erforderliche Erlaubnis ersetzt, s. Michel/Kienzle/Pauly Rdnr. 24 zu § 2 GastG.

Insofern muss der Gastronom zusätzlich für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen eine separate Sondernutzungserlaubnis beantragen.

Jürgen Schmitz



Gepostet am 27.06.2007 um 11:01 von:
Benutzer: OJ Neuss
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