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[quote][i]Original von Meike[/i]

Und wenn es darum geht, dass Du ein paar qm übrig hast, auf denen Du nur noch Unterhalter aufstellen kannst und einigen Kunden ein "Alibi" geben willst, dann würdest Du eine "nostalgische Flipperecke" einrichten, vielleicht mal versuchen eine UB für einen speziellen Flipper zu erhalten oder eine Billardecke einrichten oder oder oder. - Dies würde man im Marketing, das Herausarbeiten von Alleinstellungsmerkmalen nennen.-


Gruß Meike[/quote]

Also Meike, dies verstehe ich nicht, seit wann benötigt ein Flipper eine UB ?

Eine UB ist nur für Geräte erforderlich die unter §33d GwO fallen, also Geräte MIT Gewinnmöglichkeit die nicht 'mit einer dem Spielverlauf beinflussenden Vorrichtung' ausgestattet sind.
Dazu zählen zb. Greiferspiele, Glücksräder, etc.. aber nicht Flipper.

Genauso muss ich dementieren das reine Unterhaltungsgeräte keinen Umsatz machen, ich kannte vor inkraftreten der neuen SpielV genug Spielhallen in denen keine Token verkauft oder getauscht wurden.
Dort wurden die Dinger genau dazu benutzt wozu sie ursprünglich gedacht waren.

Ich errinere mich an ein Gerät mit Namen 'Royal Flush', dieser zahlte Medallien aus wenn eine bestimmte Punktezahl erreicht wurde (10000), diese konnten weder getauscht noch zum weiterspielen genutzt werden.
Und trotzdem habe ich mich an diesem Gerät gut 'Unterhalten', einen Eimer von diesen Medallien habe ich noch im Keller liegen...



Gepostet am 16.06.2007 um 13:14 von:
Benutzer: tapier
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=14123#post14123


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